Rechtsgrundsätze der steuerlichen Beratung

Mein Einsatz - für Ihr (Steuer-)Recht


Das BVerG

Zwei Grundaussagen höchstrichterlicher Rechtsprechung zur steuerlichen Gestaltung und mithin zur Steuergestaltungsberatung ...

Das Bundesverfassungsgericht:

In einem Beschluss vom 14.04.1959, BStBl. I, Seite 204 stellte das Bundesverfassungsgericht richtungsweisend klar (Auszug):

„.. Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht. ..“



 

Der BFH

Der Bundesfinanzhof:

Der Bundesfinanzhof
urteilte am 30.11.1967,
V 131/64, BStBl 1968, 330,
Auszug:

„.. Dem Steuerpflichtigen steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht. ..“



 

Ein Finanzamt

Dazu die Finanzverwaltung:

Angehörigen steht es frei, Ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind (Verwaltungsanweisung in der Einkommensteuerrichtlinie H 4.8 "Fremdvergleich" EStH).


 

Aber Vorsicht bitte ...

Georg Schrank, Steuerberater


Bei der Beurteilung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen bzw. bei der Beurteilung von gesellschaftsrechtlichen Beziehungen sind jedoch zusätzliche Kriterien zu prüfen, um festzustellen, ob die Vereinbarungen von vornherein ernsthaft, grds. zivilrechtliche wirksam, so wie unter Fremden üblich und nicht nur zum Zwecke der Steuerersparnis (Ausschluss des § 42 AO unter zumindest auch wirtschaftlicher Veranlassung) getroffen und auch tatsächlich durchgeführt worden sind.



 

Schriftform

Bei den meisten Rechtsgeschäften ist keine besondere Form vorgeschrieben, um zivilrechtlich rechtswirksam zu sein (Formfreiheit). Gerade in Zusammenhang mit Vereinbarungen unter Angehörigen oder im Verhältnis Gesellschafter zu seiner Gesellschaft, sollte auf die Nachweisführung und somit ggf. auf Schriftform geachtet werden.

Vgl. hierzu H 36 I. "Mündliche Vereinbarung" KStR:

"Wer sich auf die Existenz eines mündlich abgeschlossenen Vertrages beruft, einen entsprechenden Nachweis aber nicht führen kann, hat den Nachteil des fehlenden Nachweises zu tragen, ..."



I.R. einer sog. "Steuergestaltung" wird/sollte der steuerpflichtige Bürger regelmäßig und vor allem rechtzeitig einen Vertreter der steuerberatenden Berufe hinzuziehen, um Nachteile oder gar Sanktionen vermeiden zu können.


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